Über uns
Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sind in Köln ein fester Bestandteil der Bevölkerung.
In Schulen, Organisationen und Einrichtungen der Jugendhilfe ist die Vielfalt der Kulturen präsent und prägt
den Alltag. Diese Vielfalt birgt viele Chancen und Möglichkeiten der Bereicherung in sich, führt jedoch
vielerorts auch zu Herausforderungen und Reibungspunkten im Zusammenleben. Verständigungsschwierigkeiten,
Werte- und Normenunterschiede, mangelnde Toleranz und Verunsicherung führen zu gegenseitiger Abgrenzung
und Fremdheit.
Zurück in die Zukunft e.V., seit 1991 Jugendhilfeträger im Kölner Stadtbezirk Nippes, ist sich dieses
Spannungsfeldes, das Vorurteile, Fremdenfeindlichkeit und rechte Gewalt hervorrufen kann, bewusst.
Neben verschiedenen Projekten in der Bereichen Bildung und Sprachförderung, Förderung der schulischen
und beruflichen Integration und Kinder- und Jugendprojektarbeit, führen wir Aktivitäten zur Sucht- und
Gewaltprävention sowie gemeinwesenorientierte Projekte zur Steigerung gegenseitiger Toleranz und eines
konfliktfreien Miteinanders durch.
Ziel unserer Arbeit ist die Förderung des gleichberechtigten friedlichen Zusammenlebens unterschiedlicher
Kulturen und Generationen miteinander, sowie das Entgegenwirken von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit.
Da unser Engagement eine solide finanzielle Grundlage bei der Umsetzung benötigt sind wir neben Mitgliedsbeiträgen
und Bußgeldzuweisungen auch auf Fördermittel und auf die Unter¬stützung der Wirtschaft angewiesen.
Wir freuen uns auch über größere und kleinere Spenden:
Zurück in die Zukunft e.V.
Bank für Sozialwirtschaft
BLZ 370 205 00
Konto 707 900 0

Spenden sind steuerlich absetzbar.
Am Jahresende erhalten Sie von uns eine Zuwendungsbestätigung.

S a t z u n g
des Vereins "Zurück in die Zukunft"
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Zurück in die Zukunft“ Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen werden.
2. Vereinszweck
Ziel des Vereins ist die Förderung des gleichberechtigten friedlichen Zusammenlebens unterschiedlicher
Kulturen und Generationen miteinander, sowie das Entgegenwirken von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit.
Der Verein will hierzu benachteiligten Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen – vor allem Kindern, Jugendlichen
und Heranwachsenden aus Zuwandererfamilien, die Möglichkeit bieten, neue Lebensperspektiven zu entwickeln.
Hierzu gehört die eigenverantwortliche Planung und Gestaltung des persönlichen Lebens in Verbindung mit
schulischer und beruflicher Ausbildung, Arbeit, sinnvoller Freizeitgestaltung und gesundheitsbewusster Lebensführung.
Neben der Bereitstellung von Angeboten zum Abbau von Benachteiligungen will der Verein für die o.g. Zielgruppe Hilfe zur Selbsthilfe leisten.
Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
• Angebote zur Stärkung des individuellen Selbstbewusstseins und zur Förderung der Bildungsmotivation
• Maßnahmen zur Förderung der schulischen, beruflichen und sozialen Integration
• Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung
• Aktivitäten zur Sucht- und Gewaltprävention
• Sprachförderangebote und Integrationskurse
• Informations- und Beratungsangebote zu sozialen und migrations-spezifischen Themen sowie zu Fragen der gesellschaftlichen Eingliederung
• Angebote interkultureller Begegnungen
• Unterstützung der Chancengleichheit und der gesellschaftlichen Partizipation sozial benachteiligter Kinder, Jugendliche und Erwachsener
• Förderung der Aufklärung breiter Bevölkerungskreise über die Ursachen von Fremdenfeindlichkeit und die Möglichkeiten ihrer Überwindung.
• Förderung, Aufbau und Unterhalt von Einrichtungen, die den vorgenannten Zwecken dienen.
3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO begründen und betreiben.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann für seine Aufgaben zweckgebundene Rücklagen bilden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnis¬mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen erhalten.
4. Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden., die bereit
sind, sich für die Ziele des Vereins verantwortlich und tätig einzusetzen. Dies geschieht durch aktive Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten oder durch ihre Arbeit in den vom Verein geförderten Einrichtungen. Die fördernden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur am Monatsende möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nacht Mitteilung des Aus-schlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
5. Beitrag
Der von den Mitgliedern zu leistende Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Aktuell beträgt der Beitrag 3 € monatlich.
6. Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
c) Beirat
d) Förderkreis
e) Besondere Vertreter gem. § 30 BGB
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
a) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je
zwei Mitglieder des Vorstands sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vorstandsmit¬glieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitglie¬dern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
b) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, die über Satzungsfragen und die Wahl des Vorstandes entscheidet, erfolgt schriftlich durch den Vorstand bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen Jede Mitglieder-versammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der er¬schienenen Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einmütig fassen.
Für die Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder er-forderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Bestimmte satzungsgemäße Aufgaben können einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Der Mitgliederversammlung
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
• Den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
• die Aufgaben des Vereins,
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften,
• Aufnahme von Darlehen ab 5000€
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
• Satzungsänderungen (außer den oben unter 6 a genannten)
• Auflösung des Vereins,
• Wahl und Entlastung des Vorstandes.
• Regelungen bezüglich der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Änderungen des Vereinszweckes sind nur nach Anhörung des Finanzamtes mit der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder möglich.
c) Beirat
Der Beirat wird beratend und begleitend tätig. Er fördert die Vereinszwecke durch fachliche Beratung und Unterstützung der Einrichtungen des Vereins. Er schafft und pflegt Kontakte nach außen.
d) Förderkreis
Die fördernden Mitglieder bilden den Förderkreis. Er leistet ideelle und wirtschaftliche Hilfe, damit der Verein seine Ziele erreichen kann.
Der Förderkreis wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zur Teilnahme an der Ver-sammlung der ordentlichen Mitglieder und zu Entgegennahme des jährlichen Rechen-schaftsberichts eingeladen.
e) Besondere Vertreter
Bei Bedarf kann der Verein besondere Vertreter ernennen.
7. Einrichtungen des Vereins und Kooperationen
Um einzelne Ziele des Vereins wirksamer zu verfolgen, kann der Verein Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.
Der Vorstand kann Verträge über Einrichtungen des Vereins und über Kooperationen abschließen.
8. Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie werden den Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
9. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Durchführung des Beschlusses darf nur nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes vorgenommen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein "Zug um Zug e. V." mit Sitz in Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Ziele von "Zurück in die Zukunft e. V." zu verwenden hat.
Beurkundung:
Diese Satzung wurde am 04.09.2008 auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
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